IFG-Anfrage: Haltausfälle bei der Tiroler-S-Bahnlinie 4

Am Sonntag, den 12. April 2026 richtete ich folgende IFG-Anfrage an den ÖBB-Konzern als Presseanfrage, gerichtet an Christoph Gasser-Mair, Andreas Matthä (beide Holding), Johann Pluy (Infra), Sabine Stock (PV), (Büro) Landesrat René Zumtobel (Land Tirol), VVT (Alexander Jug und Presseabteilung) sowie an das Verkehrsministeriu, kurz BMIMI.

Seit Wochen meinen die ÖBB, wenn die S-Bahnlinie 4 (Jenbach – Telfs-Pfaffenhofen) verspätet ist, zwischen den Bahnhöfen Zirl und Telfs-Pfaffenhofen keine Bedienung mehr vornehmen zu müssen. Reisende erleben durchaus ihr „blaues Wunder“, ohne davon richtig in Kenntnis gesetzt zu werden. Aus diesem Grunde wurde mein Erlebnis am Nachmittag des 11. April 2026 Gegenstand einer groß angelegten IFG-Anfrage bei den zuvor angeführten Institutionen:

1) Schreiben vom 12. April 2026 um 21:07 Uhr:

Sehr geehrte Damen und Herren!

Vor einiger Zeit wurde ich auf ein neues Phänomen im Tiroler Nahverkehr angesprochen. Es betrifft das im TT-Artikel angesprochene neue Fahrplankonzept:

https://www.tt.com/artikel/30930538/neues-fahrplan-konzept-der-oebb-zug-laesst-kuenftig-bei-verspaetung-stopps-aus

Gestern war ich selbst Betroffener, als mein Zug (S-Bahn ab Innsbruck 16:29 Uhr nach Telfs-Pfaffenhofen) die Haltestelle Flaurling ohne Halt durchfahren hat!

Da ich weder das Konzept kenne, und selbst meine Recherchen danach keinen Internetfund offenbarten, erlaube ich mir, die kundenfeindliche Vorgangsweise zu hinterfragen:

1) Wie sieht dieses Fahrplankonzept aus?

2) Wo ist dieses publiziert?

3) Auf wessen Anordnung basiert dieses Konzept?

4) Wurden die Besteller (Land Tirol und/oder VVT) informiert? Haben diese das Konzept auch für gut geheißen oder gar bewilligt?

5) Falls bei 4) nein, wie lautet die Argumentation der Bestellerorganisationen?

6) Wie wird dieses Konzept betrieblich nach der aktuellen Vorschriftenlage angeordnet?

7) Auf welcher Rechtsgrundlage gründet sich das Fahrplankonzept, daß sowohl der ÖBB Infrastruktur AG und/oder/bzw. ÖBB PV AG gestattet, die Haltestellen zwischen Zirl und Telfs-Pfaffenhofen trotz verlautbarten Fahrplanhalt zu durchgefahren?

8) Wie wird diese Vorgangsweise hinsichtlich der Qualitätskritierien und Pünktlichkeitsstatistik gehandhabt?

9) Stehen dem Besteller dafür Pönalezahlungen infolge Minderleistung zu?

10) Wenn ja, in welcher Höhe?

11) Wie werden die Minderleistungen dem Besteller gemeldet?

12) Wie oft sind diese Minderleistungen vorgekommen? (Es ist eine genaue Auflistung erwünscht)

13) Wieso gibt es seitens der Besteller keine öffentliche Kritik?

14) Wie steht der Herr Landesrat Zumtobel zu dieser Vorgangsweise? Welche politischen Maßnahmen wurden bis dato getroffen, um auf diesen Mißstand hinzuweisen?

15) Wenn er bis dato nichts getan haben sollte (Schlagwort Güterverkehr Außerfernbahn), was sind die Gründe hierfür?

16) Sieht er sich für sein Öffentliches Schweigen als befangen an?

17) Wie werden die Fahrgäste im Zug davon informiert?

18) Was passiert bei einer Durchfahrt, wenn der Fahrgast die Notbremse zieht? Ist das und falls ja, wie oft schon eingetreten?

19) Wieviele Kundenbeschwerden über dieses Fahrkonzept sind beim ÖBB-Konzern schon eingebracht worden?

20) Welche Antworten erhalten die Kunden für diese Beschwerden?

Dieser Fragenkomplex ist meiner Meinung nach ein Ergebnis infolge einer schlichten Anordnung im ÖBB-Konzern, bei welcher die Kunden auf der Strecke bleiben. Dieser Fragenkomplex behandelt aber noch nicht die Problemfelder, die mit dem Personentarif der ÖBB PV AG bzw. des VVT zusammenhängen. Denn durch das Fahrplankonzept scheinen Fragestellungen bzw. Verdachtsmomente der Freiheitsberaubung (-entzug), des Schwarzfahrens oder auch die Haftungsfrage infolge von Unfällen noch gar nicht näher berücksichtigt worden zu sein.

Auch dazu erwarte ich mir seitens des ÖBB-Konzerns eine mehr als klare Erörterung der Sachlage, wie das Fahrplankonzept darin rechtlich seine Deckung findet?

Meine Zeit der Diplomarbeit liegt mehr als 25 Jahre zurück und war bahnafin. Im Zuge der Erstellung habe ich verschiedene Rechtsmaterien studiert und verfüge – hoffentlich noch – über profunde Kenntnisse bzw. Erinnerungen an damals. Als ich von dieser Vorgangsweise das erste Mal hörte, war mir klar, daß es keine rechtliche Deckung gibt.

Meine rechtliche Einschätzung findet seine Deckung im § 121 Abs. 4 EisbBBV (Eisenbahnbau – und –betriebsvorordnung; verlautbart im BGBl. II 398/2008. Anbei der Link dazu:

https://www.ris.bka.gv.at/GeltendeFassung.wxe?Abfrage=Bundesnormen&Gesetzesnummer=20006077

§ 121 regelt „Außerplanmäßiges Anhalten und den Ausfall von Aufenthalten“. Konkret steht im Absatz 4:

„Aufenthalte dürfen entfallen, wenn sich die betriebssteuernde Stelle überzeugt hat, dass sie nicht benötigt werden. Öffentlich verlautbarte Aufenthalte von personenbefördernden Zügen dürfen nicht entfallen“.

Diese Bestimmung ist mehr als eindeutig formuliert. Die entsprechende Verlautbarung ist im Fahrplan laut den Kursbuchtabellen der ÖBB PV AG bzw. am Fahrplanaushang an den Verkehrsstellen eindeutig ersichtlich:

https://www.oebb.at/de/dam/jcr:9d0d10e1-5764-48af-ae97-1b2adadf8193/400.pdf

Der ÖBB-Konzern samt seiner Teilgesellschaften als ausführende Eisenbahn, das BMIMI als Aufsichtsbehörde, das Land Tirol sowie der VVT als Besteller dürfen mir erklären, wie Sie die Vorgangsweise des neuen Fahrplankonzeptes mit dem zitierten § 121 Abs. 4 EisbBBV rechtlich in Einklang bringen?

Außerdem wird die Vorlage des Verkehrsdienstevertrages über die betreffenden Leistungen zwischen Land Tirol/VVT und der ÖBB PV AG beantragt.

Diese Anfrage wird formfrei nach dem Informationsfreiheitsgesetz gestellt. Für die Bundesbehörden gilt die Anfrage noch zusätzlich nach dem Auskunftspflichtgesetz des Bundes, für das Land Tirol wird diese Anfrage ebenfalls zusätzlich nach dem Tiroler Auskunftpflichtsgesetz iVm mit den beiden Erkenntnissen des LwVG Tirol [Rechtssachen Land Tirol vs. Liste Fritz (Außerfernbahn) und Land Tirol vs. Die Grüne (TIWAG-Vertrag)] gestellt.

Sollten die privaten Auskunftsstellen meinen, die IFG-Anfrage ergebnislos innerhalb der vorgesehen Frist verstreichen zu lassen, wird dies als konkludentes Eingeständnis verstanden, gegen die eingeschlägige Gesetzeslage zu verstoßen!

Abschließend noch ein Hinweis an die Aufsichtsbehörden der ÖBB, wie diese mit IFG-Anfragen umgehen: Ich habe am 26. Februar ein Mail an Andreas Matthä, Johann Pluy, Christoph Gasser-Mair und die beiden Postbus-Chef gesendet, indem eine fehlerhafte Auskunftstafel im Bahnhof Bludenz kritisiert wurde. Es wurde die Frage gestellt, bis wann diese Tafel korrigiert wird? Die fehlerhafte Tafel hängt noch immer, die IFG-Anfrage wurde nicht beantwortet. Ich darf hierbei festhalten, daß die ÖBB laufend IFG-Anfragen negieren und sich daher über die Verfassungsgesetze der Republik Österreich hinwegsetzen. Der Rechnungshof ist gut beraten, dieses Fehlverhalten von Staatsunternehmen in der künftigen Prüfungsplanung als Bürgerbeteiligungsverfahren zu berücksichtigen!

Mit freundlichen Grüßen
Mag. Markus Inderst
(Prüfer des Rechnungshofes a. D.)

2) Schreiben der Assistentin von Andreas Matthä:

Die Assistentin des Vorstandsvorsitzenden der ÖBB Holding AG, die äußerst nette Frau Belinda Hackl, hat mir folgendes Mail als Irrläufer übermitteln. Sie hat dreimal versucht, dieses Schreiben zurückzuziehen, leider ohne Erfolg. Aber wer künftig die direkte Hotline zum Vorstandsvorsitzenden benötigt, dem kann mit den angegebenen Rufnummern geholfen werden. Mit etwas Intelligenz läßt sich auch die Durchwahl ableiten.

Schreiben_Belinda_Hackl

3) VVT-Reaktion am 15. April 2026

Der Verkehrsverbund Tirol hat auf meine Anfrage reagiert und daraus eine Kundenbeschwerde mit der Vorgangsnummer INC-0008711 gemacht.

VVT_INC-0008711

4) Dankesschreiben der AK Tirol

Bereits am 20. April 2026, also eine Woche nach der Eingabe, erreichte mich das Dankesschreiben der AK Tirol, in welchem mir über mein rechtliches Ansinnen sogar Recht gegeben wird. So wie ich ist auch die Arbeiternehmervertretung äußerst gespannt auf die Reaktion der belangten Stellen.

AK-Tirol-Antwortschreiben

5) Anfrage der ÖBB PV AG wg. meiner IFG-Anfrage

Da der Vorfall mehrere Dienststellen des ÖBB-Konzerns betreffen, die Konzernkommunikationen aber bei der ÖBB-Holding angesiedelt ist, richte ich meine Anfragen grundsätzlich an die dafür zuständige Pressestelle. Die Konzernkommunikation ist mit den Tochtergesellschaften und internen Kommunikatoren vernetzt, sodaß diese Abstimmungen gefälligst intern zu erledigen sind. Offenbar war man sich beim PV nicht ganz im Klaren hinsichtlich der korrekten Adressierung. Man könnte aber bei dem Mail auch den Eindruck gewinnen, daß die Linke Hand nicht weiß, was die Rechte tut.

ÖBB-PV-Nachfrage_GIDB-379

Meine äußerst freundliche Reaktion darauf:

Antwort auf[GIDB-379]

6) Reaktion der ÖBB Infra am 24. April 2026:

ÖBB_Infra_Erklärung_Unzuständig

7) Reaktion der ÖBB Holding am 27. April 2026:

ÖBB_Holding_Erklärung_Unzuständig

8) Reaktion des BMIMI am 5. Mai 2026:

BMIMI_Fristerstreckung

9) Reaktion des VVT am 8. Mai 2026:

VVT_Fristerstreckung

10) Reaktion Land Tirol – Abt. Mobilitätsplanung am 8. Mai 2026:

Land_Tirol_Fristerstreckung

VD-165 1 124-2026 Fristerstreckung

11) Zwischenbilanz am Sonntag, den 10. Mai 2026

Es sind nun nahezu vier Wochen verstrichen, als ich diese IFG-Anfrage an div. betroffene Stellen eingebracht habe. Am Folgetag, also den 11. Mai 2026 sind die vier Wochen verstrichen, indem die belangten Stellen gemäß den Bestimmungen des IFG zu reagieren bzw. die entsprechende Antwort zu liefern haben. Man darf gespannt sein, ob die ÖBB PV AG überhaupt dazu geneigt und/oder auch willens ist, auf den umfangreichen Fragenkatalog einzugehen?

Sollte die ÖBB PV AG aber meinen, die Frist von vier Wochen unbeantwortet verstreichen zu lassen, dann tut sich das Unternehmen damit selbst nichts gutes. Für das erste ist der Weg zum Bundesverwaltungsgericht verstrichen, aber als Bürger steht mir das Recht zu, dieselben Fragen nochmals im Unternehmen einzubringen und dann bei neuem Fristlauf innerhalb von vier Wochen und der Investition von € 50,– eine Säumnisbeschwerde beim BVwG einzubringen.

Die Vorfälle sind aber in den letzten Wochen nicht unbemerkt geblieben. Ich finde es schon bemerkenswert, daß trotz Berichterstattung in der Tiroler Tageszeitung die zuständige Redaktion sich dem Thema nicht mehr näher annimmt, obwohl es Ihre Aufgabe wäre, die 4. Staatsmacht auszuüben. Selbst die anderen Medien scheinen für (berechtigte) Bürgeranliegen und Mißstände im Öffentlichen Sektor wenig Interesse zu zeigen. Umso interessanter ist es dann, daß man sich dann doch getraut, die Aussagen eines SPÖ-Politikers am 5. Mai 2026 – passend zur Thematik – abzudrucken:

https://www.meinbezirk.at/telfs/c-politik/fahrplaene-duerfen-nicht-nur-am-schreibtisch-funktionieren_a8617433

In diesem Zusammenhang fragt man sich aber schon, was hat der rote Verkehrslandesrat René Zumtobel bisher in der Causa getan? Dem Anschein nach wieder einmal nichts, sonst hätte man seine eloquente Facon längst schon zu hören bekommen. Offenbar schläft es sich in der Pendeltur angenehmer als auf Konfrontation mit dem alten Dienstgeber zu gehen! Hierbei ist aber gerade seine Doppelstellung oder Befangenheit in der vorliegenden Thematik genauestens zu hinterleuchten. Als führerer Regionalmanager der PV AG für Tirol muß ihm von Berufswegen das Fahrplankonstrukt samt der kurzen Wenden mehr als bekannt sein. Andernfalls darf ich dies bildlich dokumentieren, indem ich hierzu das Problem anhand einen Bildfahrplanes der ÖBB Infra anschaulich dokumentiere:

Bildfahrplan_350

Anhand dieses (noch) streng geheimen Dokumentes der ÖBB Infrastruktur AG wird das Problem bildlich evident. Indem nicht nur die sieben Minuten Wendezeit eine Rolle spielen, sondern der nachkommene Railjet nach Vorarlberg und der entgegenkommende Railjet von Vorarlberg in Kombination mit dem Gleiswechsel in den Stutzen und Vmax 40-Signalisierung bei der Einfahrt in ebendieses! (Dummerweise hat man es im Zuge des Bahnhofumbaues unterlassen, eine Vmax 60-Signalisierung zu erreichen!)

Nachdem meine Anfrage offenbar den Verantwortlichen der ÖBB PV AG zu heiß wurde, versucht man sich in einer neuen Variante! Benützer der S-Bahn-Linie berichten, wenn der Zug mit Verspätung von Innsbruck nach Telfs-Pfaffenhofen verkehrt, werden die Fahrgäste einfach in Zirl unliebsam vor die Türe gesetzt. Die Kunden berichten auch, daß diese Vorgangsweise nicht immer sauber angekündigt wird und oftmals nicht im Scotty ersichtlich ist. Dasselbe Problem betrifft dann auch jene Fahrgäste, deren Zug nach Telfs-Pfaffenhofen ebendort verendet (durch die Verlegung der Zugwende von Telfs-Pfaffenhofen nach Zirl entfällt de facto konkludent die im Aushangfahrplan verlautbarte Rückfahrmöglichkeit von Telfs-Pfaffenhofen bis Zirl in Richtung Innsbruck bzw. Jenbach). Die Folge ist das Abwarten auf den nächsten Zug, der in der Regel 30 Minuten später verkehrt. Doch wie ist es, wenn mehrere oder alle Züge von Jenbach verspätet sind? Müssen die Kunden der ÖBB bzw. des VVT dann Wurzeln schlagen?

Sollte man bei der ÖBB PV AG meinen, mit dieser alternativen Methode die Verspätungen und die Umlaufbindung in den Griff zu bekommen, dann besteht seitens der Besteller und der Aufsichtsbehörden massiver Handlungsbedarf! Was die ÖBB PV AG hier treibt, ist vorsätzliche Betrug am Kunden in mehrfacher Hinsicht. Der Betrug beginnt in der Unterlassung der bestellten Leistung (= Vertragsverhältnis), in der Beschönigung der Verspätungsbilanzen und damit zusammenhängend in der Vorenthaltung von Pönalezahlungen an die Zeitkartenbesitzer im Rahmen der Fahrgastrechte!


 

Schreibe einen Kommentar

Deine E-Mail-Adresse wird nicht veröffentlicht. Erforderliche Felder sind mit * markiert.