Informationsbegehren GIDB-69 und -95
Anfragetext vom 1. September 2025 zum Thema (zweifache) Sperre beim ÖBB-Facebook-Account (GIDB-69):
Sehr geehrte Damen und Herren!
Sie haben mich zweimal unberechtigterweise im Facebook-Account des ÖBB-Konzerns gesperrt.
Dieser Facebook-Account dient unter anderem dazu, allgemein gültige Informationen an die Bevölkerung abzusetzen. Aufgrund des heute in Kraft getretenen Informationsfreiheitsgesetzes wird mit dieser Sperre der freie Zugang zu diesen Informationen mutwillig verwehrt und ist somit verfassungswidrig.
Ich darf Sie bitten, mir mitzuteilen, wenn Sie verfügte Sperre aufgehoben haben. Abschließend sei noch erwähnt, daß alle von Ihnen verfügte Sperren mit dem heutigen Tage verfassungswidrig sind und die damit gewährten Rechte der Bürger beschränken.
Mit freundlichen Grüßen
Mag. Markus Inderst
(Prüfer des Rechnungshofes a. D.)
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Weitere Anfrage zum Thema „fehlerhafter Presseverteiler“ vom 8. September 2025 (GIDB-95):
Sehr geehrte Damen und Herren!
Nachdem man beim Absenden einer Anfrage im Online-Formular zum IFG keine Bestätigung bekommt, sende ich Ihnen diese nochmals per Mail:
Am 1. September 2025 ist das Informationsfreiheitsgesetz in Kraft getreten. Das IFG verpflichtet auch ausgegliederte Bereiche des Bundes, wozu die ÖBB eindeutig gehören, zur Bereitstellung von Informationen. Oder andersrum formuliert, die Staatsbürger haben ein Recht auf Information.
Die ÖBB offerieren für die Journalisten die Eintragung in den Medienverteiler. Nach mehrmaligem Anmelden wurde ich dann zuletzt ca. Mitte Juli 2025 eingetragen. Die Aussendung der Cloud seit diesem Zeitpunkt umfassen fünf Presseaussendungen. Der Blick auf die Homepage der Kommunikation weist aber weitaus mehr an Presseaussendungen auf. Betrachtet man den Zeitraum auf das IFG, wurden zum Zeitpunkt des Verfassens der Zeilen acht Pressemeldungen online gestellt (Stand 08.09.2025, 07:30 Uhr). Per Mail kam nur eine Meldung an!
Wie erklären Sie sich dieses fehlerhafte Funktionieren? Wie ist es möglich, obwohl das IFG gilt, daß verfassungsmäßige Rechte missachtet werden? Was werden Sie tun, um diesen Missstand abzustellen?
Schon vor Jahren wurden Sie darauf hingewiesen, daß die Aussendung von Pressemitteilungen und/oder auch von Presseeinladungen zu Veranstaltungen nicht reibungslos funktioniert. Ist dies bekannt? Falls ja, wieso wurde dann nicht darauf reagiert?
Wer ist für die reibungslose Funktionsweise verantwortlich? Gab es eine interne Zusicherung für die reibungslose Abwicklung? Wurden diesbezügliche Zusagen auch intern überprüft?
Eine weitere Kommunikationsschiene ist der Facebook-Kanal der ÖBB. Auch hier stellen die Sie proaktiv Informationen über Investitionen zur Verfügung. Mittlerweile sollte – auch durch eine aktuelle Erkenntnis durch den LVwG Vorarlberg – bekannt sein, daß Mittelverwender von Steuergeld auch entsprechende Offenlegungspflichten treffen. Ich wurde für das Hinterfragen in diesem Kanal gesperrt. Auf welcher Rechtsgrundlage erfolgte dies? Ist das Vorgehen mit dem IFG vereinbar? Wann stellen Sie (endlich) einen verfassungskonformen Zustand des IFG gegenüber meiner (und anderer gesperrter Personen) her?
Wann schaffen Sie es, Ihre Tätigkeit gegenüber allen Medienvertretern diskriminierungsfrei auszuüben?
Um mir ein gesamthaftes Bild von Ihren Leistungen im Bereich Kommunikation bilden zu können, werden noch folgende allgemeine Fragen gestellt:
1) Bitte um Übermittlung eines Organigramms für diese Organisationseinheit.
2) Wieviele Personen sind in dieser Holding-Einheit beschäftigt, aufgeschlüsselt nach Geschlecht und in der Angabe als Vollzeitäquivalent.
3) Wieviele Personen arbeiten der Holding-Einheit aus den anderen Gesellschaften des ÖBB-Konzerns zu? Aufschlüsselung wiederum nach Geschlecht und Angabe des VZÄ.
4) Wie hoch ist die Gehaltssumme für den Monat September 2025 in der Holding-Einheit sowie für alle im Gesamten? (Darstellung, brutto/netto ohne SZ)
5) Stehen Mitarbeitern dieser Organisationseinheit Gehaltsprämien zu? Falls ja, aus welchem Grunde?
Wichtiger Hinweis: Diese Anfrage ist von allgemeiner Natur zu betrachten und will keine personenbezogenen Details abfragen. Alle Fragen haben globalen Charakter zur Wahrung der Persönlichkeitsrechte. Die Fragen dienen zur Erlangung eines Gesamteindruckes über die Leistungen dieser Organisationseinheit.
Ergänzende Fragen:
Wie findet sich der Hinweis zu Anfragen nach IFG versteckt auf der Homepage und nicht gleich ganz prominent auf der Startseite der Homepage? Ist das Recht auf Information im ÖBB-Konzern so wenig Wert? Oder welche Gründe liegen vor, dies zu verheimlichen?
Das Prüfungsobligo des Rechnungshofs (Bericht des Rechnungshofes: Rechtsträger, die der Kontrolle des Rechnungshofes unterliegen) führt weitaus mehr ÖBB-Gesellschaften als Prüfkandidaten an. Wieso wird hier im Formular und ein Teil davon angeführt?
Abschließend ersuche ich meine Presseanfrage auch zeitnah abzuhandeln. Ich freue mich schon auf Ihre Ausführungen.
Mit freundlichen Grüßen
Mag. Markus Inderst
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Antwortschreiben vom 24. September 2025:
Sehr geehrter Herr Mag. Inderst,
vielen Dank für Ihre Informationsbegehren mit dem Betreff „fehlerhafter Presseverteiler“ sowie „Aufhebung Facebook-Sperre“, die beide am 1.9.2025 schriftlich bei der ÖBB Holding eingelangt sind und hiermit fristgerecht gemeinsam beantwortet werden:
Presseverteiler: Obwohl Sie in unserem Presseverteiler sind, erhalten Sie nicht alle Pressemeldungen persönlich, weil diese nach Ressorts und Regionen definiert sind. Um aber allen Interessierten Zugang zu allen Pressemitteilungen zu ermöglichen, veröffentlichen wir alle Pressemitteilungen auch auf unserer Presseseite ÖBB-Presse – hiervon machen Sie erfreulicherweise bereits Gebrauch. Da die Unternehmen des ÖBB-Konzerns Informationen aus ihrem Geschäftsbereich nach der Stellung eines schriftlichen Antrags zur Verfügung stellen müssen (§ 13 Abs 1 IFG) und im Rahmen ihrer privatwirtschaftlichen Tätigkeit keiner proaktive Veröffentlichungspflicht für Informationen von allgemeinem Interesse unterliegen, betrachten wir alle anderen Fragen zum lückenlosen Zugang zu Presseinformationen in Ihrem Auskunftsbegehren mangels Beantragung der Herausgabe einer vorhandenen und verfügbaren Information als obsolet.
Facebook-Sperre: Das IFG umfasst die Bereitstellung von Informationen, die vorhanden und verfügbar sind (§ 2 Abs 1 IFG) und damit kein Recht auf rechtliche Einschätzung zu Ihrer Frage, ob die Facebook-Sperre damit vereinbar ist. Der Vollständigkeit halber weisen wir darauf hin, dass ein Verfassungsrecht auf Zugang zu Social Media Accounts aus der Informationspflicht auf Antrag unseres Erachtens jedoch nicht abzuleiten ist. Inhalte, die auf unserem Facebook-Account geteilt werden, sind jedoch hier für Sie laufend einsehbar.
Organisation Kommunikationsabteilung:
Frage 1:
Das Organigramm finden Sie als Beilage zu dieser E-Mail.
Frage 2:
In der Organisationseinheit sind 18 Frauen und 11 Männer beschäftigt, 5 davon in Teilzeit.
Frage 3:
Sämtliche Fachabteilungen im Konzern arbeiten der Konzernkommunikation in ihrer Funktion als Gatekeeper für Informationen nach außen bei Bedarf zu. Eine Bezifferung in der beantragten Form ist nicht möglich (nicht vorhanden und verfügbar iSd § 2 Abs 1 IFG).
Frage 4 und 5:
Das IFG macht Informationen von informationspflichtigen Stellen auf Antrag allgemein zugänglich. Der Zugang zur Information ist jedoch nicht zu gewähren, wenn eine gesetzliche Ausnahme besteht. Die in Frage 4 und 5 angefragten Informationen unterliegen einer Geheimhaltung im überwiegenden berechtigten Interesse zur Wahrung von Berufs-, Geschäfts- oder Betriebsgeheimnissen (§ 6 Abs 1 Z 7 lit d IFG). Geschäftsgeheimnisse betreffen Tatsachen und Erkenntnisse von wirtschaftlicher und kaufmännischer Bedeutung. Sie fragen Gehaltssummen an, die nicht einzelne Arbeitnehmer betreffen, sondern die Gehaltssituation (samt Prämienzahlungen) in einem ganzen Geschäftsbereich. An der innerbetrieblichen Gehaltspolitik besteht lt OGH ein berechtigtes Interesse der Geheimhaltung, da die Kenntnis Nichtberechtigter von diesen Tatsachen Einfluss auf die geschäftliche Position im wirtschaftlichen Wettbewerb haben könnte (OGH 14.2.2001, 9 ObA 338/00x). Außerdem ist die Information in der beantragten Form nicht vorhanden und verfügbar (§ 2 Abs 1 IFG). Die Informationen gemäß Frage 4 und 5 ihres Informationsbegehrens werden daher nicht zugänglich gemacht.
Prüfungsobligo Rechnungshof: Beachten Sie dazu bitte folgenden Hinweis in unserem Antragsformular: Möchten Sie einen Antrag an eine Teilkonzerntochtergesellschaft richten, wählen Sie bitte die jeweilige Muttergesellschaft aus. Es ist selbstverständlich möglich, Anträge an sämtliche Gesellschaften des ÖBB-Konzerns zu richten.
Mit freundlichen Grüßen,
Das Informations- und Datenmanagement-Team der ÖBB-Holding AG
ÖBB-Holding AG
Am Hauptbahnhof 2
1100 Wien
idm.holding@oebb.at
http://www.oebb.at
Anhang Organigramm:
Die Übermittlung eines mehr als zwei Jahre alten Organigramms darf wohl als Verhöhnung angesehen werden!
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Reaktion meinerseits vom 26. September 2025 um 15:06 Uhr
Sehr geehrte Damen und Herren!
Bitte übermitteln Sie mir den Bescheid für diese Informationsbegehren.
Mit freundlichen Grüßen
Mag. Markus Inderst
(Prüfer des Rechnungshofes a. D.)
Hinweis:
Die ÖBB Holding AG hat die Frist von acht Wochen zur Bescheidausstellung verstreichen lassen.