Informationsbegehren GIDB-89 (Lokfinder)

Erstanfrage bei der ÖBB-Werbung GmbH am 27. August 2025:

Sehr geehrte Damen und Herren!

Mit Inkrafttreten des Informationsfreiheitsgesetzes per 1. September 2025 haben die Staatsbürger das Recht auf Information bekommen. Diese Funktion erfüllt der Lokfinder dann zum Teil, weshalb der Wunsch ergeht, ab diesem Tag folgende Loks zusätzlich zu auszuweisen:

alle 1142
1144.040
1144.092
1144.117
1144.283
1016.014
1016.016
1016.036
1216.950
1216.955
1063.034
1063.038
1063.039
1293.069
2016.001
alle 4020
4024.039
5022.039
5047.001
6193.108

Besten Dank.

Mit freundlichen Grüßen

Mag. Markus Inderst
(Prüfer des Rechnungshofes a. D.)

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Noch am selben Tag hat die ÖBB Werbung GmbH wie folgt geantwortet:

Sehr geehrter Herr Inderst,

vielen Dank für Ihre Anfrage und Ihr damit verbundenes Interesse an der Eintragung der unten angeführten Fahrzeuge der ÖBB.

Leider müssen wir Ihnen mitteilen, dass der Lokfinder ein Werbeservice für unsere Kunden von beklebten Loks/Garnituren ist und deswegen nur diese angezeigt werden.

Wir danken für Ihr Verständnis.

Ihr Team der
ÖBB-Werbung GmbH
1100 Wien, Am Hauptbahnhof 2

werbung@oebb.at

http://werbung.oebb.at

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Rückantwort an die ÖBB Werbung GmbH per 1. September 2025:

Sehr geehrte Damen und Herren!

Besten Dank für die prompte Antwort. Mir ist schon bekannt, wozu der Lokfinder geschaffen wurde, schließlich war ich derjenige, der vor der Euro 2008 die Herren Josef Halbmayr und Thomas Berger von diesem Instrumentarium überzeugt hat.

Ihre Einstellung oder Begründung ändert aber nichts an der Tatsache, daß ab heute mit dem Inkrafttreten des Informationsfreiheitsgesetzes neue Spielregeln zur Bereitstellung von Informationen herrschen. Die Bekanntgabe der geplanten Einsätze ist von dieser Verfassungsbestimmung umfaßt, zudem ist der Wunsch nach der Erweiterung auch im allgemeinen Interesse von Tausenden interessierten Eisenbahnfreunden und -fotografen. Ungeachtet dessen besteht ab heute der Anspruch, neben dem Ausweis der Plan-Daten aus dem LEL-Programm auch die Angabe von Echtzeitdaten der disponierten Züge. Auch dies läßt sich einfach aus dem ARAMIS ablesen bzw. sich heute schon im LEL-Programm hinterlegt. Genau dieses LEL-Programm war bis vor einigen Jahren öffentliche zugänglich.

Das Thema mit den Echtzeitdaten wurde Ihnen schon vor einigen Jahren von Walter Neumann vorgebracht. Abschließend sei noch angemerkt, daß in Ungarn alle Loks im Internet abrufbar sind, ähnliches existiert auch für Tschechien.

Mit freundlichen Grüßen

Mag. Markus Inderst

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Antwort seitens der ÖBB Holding am 18. September 2025:

Sehr geehrter Herr Mag. Inderst,
vielen Dank für Ihr Informationsbegehren über eine Ausweitung des Lokfinders, das am 01.09.2025 schriftlich bei der ÖBB-Werbung GmbH eingelangt ist.

Das Informationsfreiheitsgesetz (IFG) macht Informationen von informationspflichtigen Stellen bei Vorliegen der gesetzlichen Voraussetzungen allgemein zugänglich. Im Rahmen ihrer privatwirtschaftlichen Tätigkeit stellen die Unternehmen des ÖBB-Konzerns Informationen aus ihrem Geschäftsbereich auf schriftlichen Antrag zur Verfügung (§ 13 Abs 1 IFG), sofern keine gesetzlichen Ausnahmen vorliegen und die beantragte Information vorhanden und verfügbar ist. Die gewünschte Information ist dabei möglichst präzise zu bezeichnen (§ 7 Abs 2 IFG). Eine proaktive Veröffentlichungspflicht ist im Rahmen der privatwirtschaftlichen Tätigkeit nicht vorgesehen und gilt überdies nur für Informationen von allgemeinem Interesse (§ 4 Abs 1 IFG). Ein Recht auf Aufnahme konkreter Loks in den Lokfinder lässt sich aus dem IFG somit nicht ableiten, da sich das Begehren nicht auf Bereitstellung einer konkret vorhandenen Information richtet.

Wir teilen Ihnen daher fristgerecht mit, dass das von Ihnen gestellte Begehren abzuweisen ist.
Mit freundlichen Grüßen,

Das Informations- und Datenmanagement-Team der ÖBB-Holding AG

ÖBB-Holding AG
Am Hauptbahnhof 2

1100 Wien

idm.holding@oebb.at

http://www.oebb.at

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Da die Aussagen nicht plausibel und nachvollziehbar sind, wurde am 23. September 2025 die Ausstellung eines Bescheides angefordert. Das Unternehmen hat auch in diesem Falle die Frist von acht Wochen verstreichen lassen!

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