Das Informationsfreiheitsgesetz (IFG) im Zusammenspiel mit Eisenbahnunternehmen
Das IFG ist am 1. September 2025 in Kraft getreten. Obwohl der Gesetzestext eher schwammig formuliert ist, ist die Intention ganz klar aus den parlamentarischen Materialien und auch in den im Vorfeld getätigten, politischen Absichten eindeutig erkennbar. Es geht um Transparenz, Abbau von Korruption und vor allem, um Information!
Wer den Gesetzestext lesen möchte, kann dies im RIS tun:
Wem dies zu trocken ist, dem werde ich demnächst verschiedene Youtube-Beiträge mit Pressekonferenzen und Diskussionen online stellen.
Der Vorteil des neuen Gesetzes besteht darin, endlich an Informationen zu kommen, die die belangten Stellen bisher nicht veröffentlichen wollten. Grundsätzlich ist durch die Abkehr des Amtsgeheimnisses nach Art. 20 Abs. 3 B-VG ein regelrechter Paradigmenwechsel vorgesehen. Dies wird auch in den internen Arbeitspapieren der Ministerien entsprechend artikuliert:
https://www.bmimi.gv.at/recht/informationsfreiheitsgesetz.html
Ich habe schon die ersten Anfragen in Hinblick auf den historischen Moment am 1. September 2025 getätigt. Nach mehr als zwei Wochen gibt es unterschiedliches zu berichten, auch die Erfahrungen sind unterschiedliche Manche Auskunftsstellen wie die ÖBB sind in diesen Belangen sehr säumig, dies wurde am 16. September 2025 evident, indem man Informationspflicht nicht einmal die Fahrplantabellen zur Verfügung stellte!
Man darf grundsätzlich gespannt sein, wie rasch oder kompliziert die angefragten Stellen reagieren. Als Medienvertreter bin ich in der glücklichen Situation die Funktion des Publik Watch Dog auszuüben, außerdem kann ich hinsichtlich der Bearbeitungsdauern auch ein Benchmarking drüberlegen. Dieser Beitrag dient dazu, öffentliche Kontrolle auszuüben und die Rechte der Bürger bzw. das Grundrecht auf Information aktiv auszuüben und ggf. auch einzufordern.
In weiterer Folge werden hier alle Anfragen und Antworten im Wortlaut publiziert, um der Öffentlichkeit aufzuzeigen, wie die belangten Stellen reagieren. Man kann sich nach gut fünf Wochen kaum des Eindrucks verwehren, daß die belangten Stellen noch immer in Ihrer Scheinwelt des Amtsgeheimnisses verharren.
ÖBB Holding AG
Informationsbegehren GIDB-67 vom 1. September 2025
Informationsbegehren GIDB-69 vom 1. September 2025 (siehe GIDB-95):
Informationsbegehren GIDB-95 vom 1. September 2025 (zusammengefaßt mit GIDB 69)
Informationsbegehren GIDB-89 vom 27. August bzw. 1. September 2025 (Lokfinder)
Informationsbegehren GIDB-123 vom 4. September 2025
Informationsbegehren GIDB-146 vom 16. September 2025
ÖBB Infrastruktur AG
Die Gesellschaft ist bei zwei Anfragen säumig. (Text folgt)
Fehlerhafter Fahrplanaushang im Zusammenhang mit dem ICE 118/119
ÖBB Rail Cargo Austria
Informationsbegehren zum Güterverkehr im Außerfern
Erste Erfahrungswerte
Das Gesetzt ist nun fünf Monate in Kraft und seitdem wurde von verschiedenen Seiten verschiedene Gerichte mit Anliegen bemüht. Nunmehr kristallisiert sich die Funktionsweise heraus, die aufgrund der schwammigen Formulierung nicht ganz eindeutig war. Da sind zwei wesentliche Dinge zu unterscheiden und in der Handhabung zu betrachten, und zwar, ob die angerufene Informationsstelle eine Behörde ist oder nicht.
Bei Behörden steht das Recht auf die Zustellung eines Bescheides zu. Sobald der Bescheid von der Behörde eingelangt ist, stehen ab diesem Termin vier Wochen zum Gang ans Gericht frei.
Bei privaten Auskunftspflichtigen beginnt der Fristenlauf von vier Wochen bereits mit dem Einbringen des Informationsgesuches. Diese Stellen können keinen Bescheid ausstellen, was in vielen Fällen – hängt wohl von der anfragenden Person ab – sehr unterschiedliche gehandhabt wird. Schon von daher bewegen sich die privaten Auskunftspflichtigen im Bereich der Ungleichbehandlung und der Willkür. Viel wichtiger ist aber der Fristenlauf. Nach meiner Erfahrung lassen sich die Stellen sehr gerne Zeit mit der Beantwortung. Dabei scheint man wohl darauf zu hoffen, das die anfragende Person dann den Stichtag für die vier Wochen ab Beginn der Eingabe übersieht.
Anträge an das Gericht müssen innerhalb dieser vier Wochen eingebracht werden, auch wenn noch keine Antwort bzw. Entscheidung des privaten Auskunftspflichtigen vorliegt. Das hat eben den Nachteil, daß man einerseits nicht weiß, welche Antwort übermittelt wird, und andererseits ist man trotz vollinhaltlicher, positiver Erledigung dem Problem ausgesetzt, für eine Einspruchsgebühr zu investieren, die im positiven Falle nicht notwendig wäre. Wird der Antrag bei Gericht zu spät eingebracht, verliert man einerseits die Einspruchsgebühr in Höhe von € 50,– und andererseits wird der Antrag zurückgewiesen. Das Zurückweisen ist nur eine formalrechtliche Entscheidung und bedeutet für den Informationswerber zurück an den Start. Als Bürger hätte man sich seitens des Gesetzgebers schon eine „kundenfreundlichere“ bzw. Bürgernahen Lösung erwartet.